Befristungen
Befristungen von Beschäftigungsverhältnissen können aus unterschiedlichen Gründen nötig sein.
Eine kurze Übersicht der Gründe und Möglichkeiten wollen wir Ihnen im Folgenden geben.
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kennt acht ausdrücklich benannte Befristungsgründe.
Davon kommen im Regelfall folgende in Betracht:
1. Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend
Der vorübergehend erhöhte Arbeitsanfall ist nur gegeben, wenn die künftige Entwicklung prognostiziert wird und einen Abfall des Bedarfs erwarten lässt. Die Prognose muss ergeben, dass für die Beschäftigung der Person über das vereinbarte Vertragsende hinaus mit hinreichender Sicherheit kein Bedarf mehr bestehen wird.
Erforderlich ist eine tatsächliche fundierte Prognose, während die bloße Unsicherheit über die weitere Entwicklung keinen sachlichen Grund ergibt.
- Hilfreich: Lehrauslastung betrachten; hohe Nachfrage des Faches in den letzten Jahren plausibel machen.
- Alleine das Vorhandensein von finanziellen Mitteln genügt nicht.
2. Die Befristung erfolgt im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern
Die Erstanstellung muss grundsätzlich im „Anschluss“ begründet werden. Deshalb schließt ein zwischenzeitliches Arbeitsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis einen Anschluss/eine Verlängerung aus. Die Aussicht auf Anschlussbeschäftigung muss noch nicht konkret bestehen. Ein „Erleichtern“ ist auch gegeben, wenn lediglich die Chance auf eine Anschlussbeschäftigung irgendwo auf dem Arbeitsmarkt gegeben ist.
Die Befristungsdauer kann maximal zwei Jahre betragen.
3. Der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt
Mögliche Vertretungsgründe sind: Sonderurlaub, länger andauernde Krankheit. Dabei ist darauf zu achten, dass die Vertretung im Regelfall die gleichen Aufgaben wie die ausfallende Stammkraft übernimmt.
4. Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung
Eine derartige Befristung ist maximal für die Dauer von zwei Jahren möglich und nur wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Aufgrund der Selbstverpflichtung der Universität durch Unterzeichnung des „Vertrages über gute Beschäftigungsbedingungen“, sind gegenüber dem Personalrat besondere Gründe anzuführen, warum keine Sachgrundbefristung oder unbefristete Beschäftigung möglich ist.
Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)
Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftzeitvertragsgesetz – WissZeitVG) ermöglicht die Befristung von Arbeitsverträgen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals abseits der Beschränkungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.
Die Befristung von Arbeitsverträgen mit NachwuchswissenschaftlerInnen in den Qualifizierungsphasen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG) setzt voraus, dass die befristete Beschäftigung zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Die Befristungsdauer ist so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist (siehe Vertrag über gute Beschäftigungsbedingungen).
Die Qualifizierung kann die Förderung der Promotion, der Habilitation oder eines anderen wissenschaftlichen Weiterbildungszieles sein. Zum anderen muss die Befristungsdauer angemessen im Verhältnis zur Förderung des Qualifizierungszieles sein.
Die Befristungsdauer für das wissenschaftliche Personal, das überwiegend aus Drittmitteln finanziert wird (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG), soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
Mit dem Antrag auf Einstellung von wissenschaftlichen MitarbeiterInnen wissenschaftlichen Hilfskräften (WHK) und bei Verlängerungen der Arbeitsverträge ist das Qualifizierungsziel durch die Personalverantwortlichen, mit dem an der UzK bekannten Formular, konkret anzugeben.
Studienbegleitende Arbeitsverhältnisse mit Studierenden ohne Hochschulabschluss =studentische Hilfskräfte (SHK) und eingeschriebenen BachelorabsolventInnen = wissenschaftliche Hilfskräfte (WHB) können nach § 6 WissZeitVG bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Jahren geschlossen werden.
Die Befristung von Arbeitsverträgen mit SHK und WHB setzt voraus, dass die Beschäftigung zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten erfolgt und den Hilfskräften bereits während des Studiums erste Einblicke in die Arbeitsweisen eines Lehrstuhls und damit Zugang zu wissenschaftlichen Denken und Methoden eröffnet. Die Beschäftigung soll auf die Erledigung wissenschaftsspezifischer Aufgaben gerichtet sein und der Unterstützung der wissenschaftlichen Arbeit von HochschullehrerInnen und wissenschaftlichen MitarbeiterInnen dienen. Reine Verwaltungsaufgaben ohne jeden Wissenschaftsbezug dürfen nicht überwiegen.
Wissenschaftliche BeamtInnen des akademischen Mittelbaus
Bei Akademischen RätInnen auf Zeit (A13 Landesbesoldungsordnung (LBesO) NRW) erfolgt eine Ernennung für drei Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um drei Jahre gemäß § 44 Abs. 8 Hochschulgesetz (HG) NRW.
Verlängerungen bei befristeten Beamtenverhältnissen sind auf Antrag über den Dienstweg im Rahmen des § 122, Absätze 2 und 3 LBG NRW in zeitlich begrenztem Umfang möglich (z.B. bei Inanspruchnahme von Elternzeit). Voraussetzung ist, dass dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Finanzierung muss dabei für den Verlängerungszeitraum gesichert sein und ist seitens des/der DekanIn der zuständigen Fakultät im Vorfeld zu bestätigen. Die Finanzierungsanlage B ist spätestens dem Verlängerungsantrag beizufügen.
Bei Akademischen OberrätInnen auf Zeit (A14 Landesbesoldungsordnung (LBesO) NRW) ist eine Ernennung gemäß § 44 Abs. 8 Hochschulgesetz (HG) NRW bis zu vier Jahren möglich. Da es sich um eine wissenschaftliche Qualifikationsstelle handelt, sollte eine Befristung ein Jahr nicht unterschreiten, da ansonsten die Möglichkeit der Qualifikation nur schwerlich gegeben wäre.
Verlängerungen bei befristeten Beamtenverhältnissen sind auf Antrag über den Dienstweg im Rahmen des § 122, Absätze 2 und 3 LBG NRW in zeitlich begrenztem Umfang möglich (z.B. bei Inanspruchnahme von Elternzeit). Voraussetzung ist, dass dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Finanzierung muss dabei für den Verlängerungszeitraum gesichert sein und ist seitens des/der DekanIn der zuständigen Fakultät im Vorfeld zu bestätigen. Die Finanzierungsanlage B ist spätestens dem Verlängerungsantrag beizufügen.
UniversitätsprofessorInnen (W2/W3)
Die ProfessorInnen der Besoldungsgruppen W 2 bzw. W 3 der Landesbesoldungsordnung W für das Land NRW werden entsprechend § 122 Abs. 1 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) grundsätzlich in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.
Zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs, zur Wahrnehmung einer Oberarztfunktion oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahelegen, können sie gemäß § 122 Abs. 2 LBG NRW in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses darf zur Wahrnehmung einer Oberarztfunktion sechs Jahre, in den übrigen Fällen fünf Jahre nicht übersteigen.
Über die Ausnahmefälle der zeitlich befristeten Professuren entscheidet das Rektorat im Einzelfall regelmäßig im Rahmen des (Wieder-) Zuweisungsverfahrens.
Verlängerungen von Zeitprofessuren sind auf Antrag über den/die DekanIn im Rahmen des § 122, Absätze 2 und 3 LBG NRW in zeitlich begrenztem Umfang möglich (z.B. bei Inanspruchnahme von Elternzeit). Voraussetzung ist, dass dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Finanzierung muss dabei für den Verlängerungszeitraum gesichert sein und ist seitens des/der DekanIn der zuständigen Fakultät im Vorfeld zu bestätigen. Die Finanzierungsanlage B ist spätestens dem Verlängerungsantrag beizufügen.
ProfessurvertreterInnen
Professurvertretungen sind auf die Vakanz (auch bei neugeschaffenen Professuren) abgestellt, es braucht somit nicht zwingend eineN VorgängerIn. Die Vertretung einer konkreten Professur ist längstens nur bis zur Besetzung dieser Stelle mit einer UniversitätsprofessorIn möglich. Der Zeitraum einer nötigen Vertretung kann somit variieren und ist unabhängig vom aktuellen Beschäftigungsstatus zu sehen. BeamtInnen und Tarifangestellte müssen sich mit Antrag für die Zeit der Vertretung, ggf. nur bis zum Ende ihres aktuellen Beamten- bzw. Beschäftigungsverhältnis, wenn die Zeiträume nicht deckungsgleich sind, beurlauben lassen. Umsetzungen eines Professurvertreters von einer auf eine andere Professur sind ggf. auch während des laufenden Semestern möglich.
JuniorprofessorInnen
Bei Juniorprofessoren als Beamte auf Zeit der Besoldungsgruppe W1 erfolgt die Ernennung gemäß § 124 Abs. 1 LBG in Verbindung mit § 39 Abs. 5 HG für drei Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um drei weitere Jahre, sofern eine positive Zwischenevaluation vorliegt. Eine weitere Verlängerung des Beamtenverhältnisses um ein Jahr ist möglich.
Sofern keine positive Zwischenevaluation nach den ersten drei Jahren vorliegt, kann die Juniorprofessur nur um ein Jahr verlängert werden.
Bei Juniorprofessoren der Besoldungsgruppe W1 mit befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis ist die Befristungsdauer analog § 124 Abs. 1 LBG in Verbindung mit § 39 Abs. 5 HG geregelt.
Verlängerungen von Juniorprofessuren sind auf Antrag über den/die DekanIn im Rahmen des § 122, Absätze 2 und 3 LBG NRW in zeitlich begrenztem Umfang möglich (z.B. bei Inanspruchnahme von Elternzeit). Voraussetzung ist, dass dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Finanzierung muss dabei für den Verlängerungszeitraum gesichert sein und ist seitens des/der DekanIn der zuständigen Fakultät im Vorfeld zu bestätigen. Die Finanzierungsanlage B ist spätestens dem Verlängerungsantrag beizufügen.