Kombination von Pflegezeit und Familienpflegezeit
Pflegezeit und Familienpflegezeit können innerhalb eines Gesamtzeitrahmens von maximal 24 Monaten miteinander kombiniert werden, wenn die Zeiten nahtlos aneinander anschließen
Fristen
- Soll im Anschluss an die Pflegezeit Familienpflegezeit genommen werden, so muss die Familienpflegezeit spätestens drei Monate vor Beginn beantragt werden.
- Wird im Anschluss an die Familienpflegezeit noch Pflegezeit genommen, so muss die Pflegezeit spätestens acht Wochen vor Beginn mitgeteilt werden.
Minderjährige pflegebedürftige Angehörige (§ 3 Abs. 5 PflegeZG/ § 2 Abs. 5 FPfZG)
Bei der Pflege von minderjährigen nahen Angehörigen gilt der Anspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit. Hinzu kommt, dass die Pflege/Betreuung sowohl in häuslicher als auch in außerhäuslicher Umgebung stattfinden kann. Die Freistellung setzt eine Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 1 voraus; eine schwere Krankheit alleine führt nicht zu einem Anspruch auf Freistellung.
Ende der Pflegezeit / Familienpflegezeit (§4 Abs. 2 PflegeZG / 2a Abs. 5 FPfZG)
Die Pflegezeit/Familienpflegezeit endet automatisch nach Ablauf der beantragten Zeit bzw. vier Wochen nach Eintritt veränderter Umstände, wie z.B.
- Ende der Pflegebedürftigkeit
- Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der häuslichen Pflege
- Tod der*des Angehörigen
Veränderte Umstände müssen dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.
Eine vorzeitige Beendigung der Freistellung ohne oben genannte Gründe ist nur mit Zustimmung des/r ArbeitgeberIn möglich.