Befangenheit
Wann ist ein Gremienmitglied möglicherweise befangen?
Bei Entscheidungen und Beratungen der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolgen, legt § 5 Abs. 4 der Verfahrensordnung der Universität zu Köln vom 14.03.2008 fest, dass die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG) entsprechend gelten. Dies bedeutet, dass die Regelungen des VwVfG über die Besorgnis der Befangenheit auf Kommissionsmitglieder anwendbar sind.
Die Universität zu Köln legt großen Wert auf einen verantwortungsvollen und transparenten Umgang mit Fragen der Befangenheit. Daher hat sie insbesondere für die Anwendung in Berufungsverfahren, Kommissionen und Ausschüssen, bei Evaluationen von wissenschaftlichen und sonstigen Einheiten der Universität zu Köln sowie bei Begutachtungen im Rahmen von internen Förderlinien Grundsätze formuliert. Diese Grundsätze konkretisieren die gesetzlichen Anforderungen und orientieren sich an den Richtlinien der DFG über den Umgang mit Befangenheit. → Grundsätze zu Fragen der Befangenheit → Principles_of_UoC_on_Questions_of_Conflict_of_Interest_2018-07-06_ger.pdf