Hochschulgesetz Änderungen 2021
Das Hochschulgesetz ist zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zum digitalen Fortschritt im Hochschulbereich angesichts der Erfahrungen aus der Corona-Pandemie sowie zum Hochschulbetrieb im Falle einer Epidemie oder einer Katastrophe" vom 03.11.2021 geändert worden.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick sind:
Zum einen wird der digitale Fortschritt, der aufgrund der Notwendigkeit erreicht wurde, die durch die Pandemie geschaffenen Herausforderungen zu bewältigen, in das Hochschulgesetz aufgenommen. So wird in § 3 Abs. 3 HG das Ministerium ermächtigt das Nähere zur Erprobung, zur Einführung und zum Umfang von Online-Lehrangeboten einschließlich Online-Prüfungen sowie der Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente durch Rechtsverordnung zu regeln. Hierdurch soll die Digitaliserung in der Lehre auch nach dem Auslaufen der CEHVO weiterhin ermöglicht werden. In § 12 Abs. 2 und § 53 Abs. 4 HG wird klargestellt, dass in den Hochschulordnungen oder in den Geschäftsordnungen der Gremien geregelt werden kann, dass die Gremien der Hochschule auch künftig digital tagen können. Dies gilt nicht für die nach den Vorgaben des HG öffentlich tagenden Gremien Senat, Hochschulwahlversammlung und Engere Fakultäten.
Zum anderen wird das Ministerium in § 82 a HG nunmehr zeitlich unbegrenzt ermächtigt Regelungen für den Hochschulbetrieb im Falle einer Epidemie, einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe zu treffen.
Durch das "Gesetz zur weiteren Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes" vom 25.11.2021 hat das Ministerium eine formale Berichtigung des "Gesetzes zum digitalen Fortschritt im Hochschulbereich angesichts der Erfahrungen aus der Corona-Pandemie, sowie zum Hochschulbetrieb im Falle einer Pandemie oder eine Katastrophe" vorgenommen.
Am 15. April 2021 ist das "Gesetz zur Änderung des Kunsthochschulgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Hochschulbereich" vom 24.03.2021 in Kraft getreten. Durch Artikel 2 dieses Gesetzes werden einige Bestimmungen des Hochschulgesetz geändert. Unter anderem wird nach § 39a HG der neue § 39b HG zu gemeinsamen Berufungen eingefügt.
Die Änderung des Hochschulgesetzes ist in der Präambel von neuen Ordnungen aufzunehmen. Die aktualisierten Präambel-Muster finden Sie in unserer Präambel Sammlung (DOCX, 22KB).