Beurlaubung

Antragsfrist und Beurlaubungsdauer

Eine Beurlaubung kann unter Vorlage geeigneter Nachweise für das Sommersemester bis spätestens 31. März (Ausschlussfrist*) für das Wintersemester bis spätestens 30. September (Ausschlussfrist*) beantragt werden.

Um nicht eine Mahnung wegen fehlender Rückmeldung zu erhalten, empfehlen wir, die Beurlaubung vor dem Ende der Rückmeldefrist für das jeweilige Semester zu beantragen bzw. im Zweifelsfall den Semesterbeitrag zu überweisen und die Beurlaubung nachträglich einzureichen. Wenn Sie die Beurlaubung innerhalb der genannten Ausschlussfristen beantragen, ist eine Rückerstattung des bereits gezahlten Semesterbeitrags möglich, sofern die Beurlaubung semesterbeitragsfrei ist.

Eine Beurlaubung kann für mehrere Semester im Voraus beantragt werden, sofern die beantragte Dauer aus den eingereichten Nachweisen hervorgeht. Bitte beachten Sie hierbei, dass eine entsprechende Bescheinigung der Beurlaubung nur für das jeweils aktuelle Rückmeldesemester bereitgestellt wird.
Insgesamt können bis zu 6 Urlaubssemester gewährt werden. Hierbei werden die bereits an anderen deutschen Hochschulen genehmigten Urlaubssemester angerechnet. Die Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt hiervon unberührt.

Eine Beurlaubung ist in der Regel im 1. Fachsemester bzw. im ersten Semester der Einschreibung an der Universität zu Köln nicht möglich (Vgl. § 10 Abs. 4 der Einschreibungsordnung der Universität zu Köln).

Semesterbeitrag

Bei fristgemäßer Beantragung und Bewilligung der Beurlaubung entfällt die Semesterbeitragspflicht bei folgenden Gründen für die Beurlaubung:

  • Auslandsstudium
  • Ableisten eines Bundesfreiwilligen-Dienstes oder FSJ
  • Erkrankung mit der Folge, dass Studierunfähigkeit für das gesamte Semester vorliegt

Rückmeldung und Semesterticket

Um sich nach Ablauf des oder der semesterbeitragsfreien Urlaubssemester wieder ordnungsgemäß zurückzumelden, entrichten Sie bitte fristgerecht den Semesterbeitrag für das Rückmeldungssemester.

Da bei einer semesterbeitragsfreien Beurlaubung die Fahrberechtigung Ihres digitalen Deutschlandsemestertickets gesperrt wird, muss (nachdem der Semesterbeitrag entrichtet wurde) Ihr Semesterticket ab dem Folgetag erneut von Ihnen abgerufen werden. Dies ist ab dem letzten Monat vor Beginn des Rückmeldesemesters möglich. Informationen zum Vorgehen finden Sie auf der Website des Semesterticket-Supports.

Prüfungsleistungen

Beurlaubte Studierende sind gemäß Hochschulgesetz - HG § 48 Abs. 5 grundsätzlich nicht berechtigt, Studien- oder Prüfungsleistungen zu erbringen.

Ausnahmen:

  • die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen (aus einem vorherigen Semester),
  • Teilnahmevoraussetzungen, die Folge eines Auslands- oder Praxissemesters selbst sind, für das beurlaubt worden ist (d. h. die im Auslands- oder Praxissemester erbrachten Prüfungsleistungen),
  • die Beurlaubung erfolgt aufgrund der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und/oder aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten,
  • die Beurlaubung aufgrund Schwangerschaft (vgl. § 10 Abs. 1 e der Einschreibungsordnung der Universität zu Köln).

Die Prüfungsämter erkennen in KLIPS 2.0, ob eine Prüfungsberechtigung vorliegt.


*Ausschlussfrist: Es gilt das Datum des Eingangsstempels (bzw. das Datum der Onlinebewerbung). Fällt das Fristende auf einen Sonn- oder Feiertag, so verlängert sich die Frist abweichend von den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht bis zum Ablauf des nachfolgenden Werktages (§ 31 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW).