Mutterschutz
Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur mit ihrer Einwilligung beschäftigt werden.
Nach der Entbindung gilt ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen bzw. zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten. Bei medizinischen Frühgeburten und bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.
Außerhalb der allgemeinen Schutzfristen sieht das Mutterschutzgesetz zum Schutz der werdenden Mutter und ihres Kindes generelle Beschäftigungsverbote (z.B. Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit) und individuelle Beschäftigungsverbote aufgrund eines ärztlichen Attestes vor.
Auch während der Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote (somit auch während der Mutterschutzfristen) entstehen Urlaubsansprüche. Eine Kürzung des Erholungsurlaubs wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote ist nicht zulässig.
Bitte teilen Sie Ihrer zuständigen Personalsachbearbeitung die Schwangerschaft und den errechneten Geburtstermin mit dem hier verlinkten Formular Anzeige Schwangerschaft (PDF, 94KB) mit. Die Vorlage einer durch Ihre/n Gynäkolog*in oder Hebamme ausgestellten Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin ist NICHT erforderlich.
Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass für werdende oder stillende Mütter Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Frau und des ungeborenen Kindes getroffen werden. Der Arbeitgeber, in diesem Fall der/die jeweilige (Fach-)Vorgesetzte,/Führungskraft ist verpflichtet, unverzüglich nach Schwangerschaftsmitteilung ergänzend zur allgemeinen "anlasslosen" Gefährdungsbeurteilung eine sogenannte anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung für die schwangere oder stillende Frau durchzuführen und zu dokumentieren.
Die Unterlagen dazu finden Sie auf https://uni-koeln.agu-hochschulen.de/ablauforganisation/unterstuetzende-prozesse/gesundheitsschutz/mutterschutz Beratung erhalten Sie bei Stelle 02.2.
Mit diesen Unterlagen kontaktieren Sie die für die Schwangere zuständige Personalsachbearbeitung, die die Bezirksregierung Köln informiert.
Hilfreiche Informationen und Broschüren finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, und Frauen und Jugend www.bmfsfj.de unter dem Thema Familie/Familienleistungen sowie auf den Seiten des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzmanagementsystems (AGUM).
Bei allen Fragen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf können Sie sich an das Team des Dual Career & Family Support (CFS) wenden: www.verwaltung.uni-koeln.de/cfs