BeisitzerInnen bei Prüfungen
Was bedeutet die Funktion "Beisitzerin oder Beisitzer in Prüfungen"?
Beisitzerinnen und Beisitzer müssen als zusätzliche Person an mündlichen Prüfungen teilnehmen, sofern kein/e zweite/r PrüferIn vorgesehen ist. Beisitzende sind keine PrüferInnen; sie haben (sofern in der Prüfungsordnung nichts Abweichendes geregelt wird) kein Fragerecht und dürfen die Prüfung nicht bewerten. Sie dürfen aber beispielsweise Protokoll führen. Da sie keine → PrüferInnen sind, müssen sie auch grundsätzlich nicht die gleichen Qualifikationen wie PrüferInnen besitzen, sondern nur sachkundig sein. In § 23 Abs. 1 S. 4 der Muster-PO ist allerdings geregelt, dass zur Beisitzerin oder zum Beisitzer nur bestellt werden darf, wer an einer Hochschule einen einschlägigen Abschluss mindestens auf Bachelorniveau oder eine gleichwertige Qualifikation erworben hat. Wurde diese Formulierung in die eigene Prüfungsordnung übernommen, muss sie beachtet werden. Sowohl Prüfende als auch Beisitzende müssen vom Prüfungsausschuss (und nicht etwa z. B. vom Erstprüfenden) bestellt werden.