Mehrheit
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. In der jeweils einschlägigen Ordnung ist geregelt, welche Mehrheit für die Beschlussfassung erforderlich ist. Soweit keine spezielle Bestimmung getroffen ist, gilt die Verfahrensordnung der Universität Köln. Danach bedarf ein Beschluss der einfachen Mehrheit, § 5 Absatz 6 Satz 1 Verfahrensordnung. Die einfache Mehrheit bzw. Abstimmungsmehrheit ist der Regelfall.
Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der mit "Ja" Stimmenden die der mit "Nein" Stimmenden überwiegt. Bei der Berechnung der Abstimmungsmehrheit wird die Zahl der Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt. Denn die Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, bringen zum Ausdruck, dass sie weder mit "Ja" noch mit "Nein" stimmen wollen. Merksatz: Einfache Mehrheit = Mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen.
Die qualifizierte Mehrheit orientiert sich an einem festgelegten Anteil der Grundmenge, dem so genannten Quorum.
Die absolute Mehrheit ist die Mehrheit der Mitglieder eines Gremiums, also die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl, nicht nur die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, wenn sie oder er stimmberechtigt ist (§ 5 Absatz 6 Satz 2 Verfahrensordnung); ansonsten gilt Stimmengleichheit als Ablehung.