Philosophische Fakultät

Die Registrierung (externe Bewerber*innen) und die Bewerbung (externe und interne Bewerber*innen) für Masterstudiengänge (1. Fachsemester) der Philosophischen Fakultät erfolgt online über das Bewerbungsportal KLIPS 2.0.

Externe Bewerber/innen mit einem ausländischen Bachelorabschluss bewerben sich ebenfalls über KLIPS 2.0, müssen jedoch über uni-assist eine  Vorprüfungsdokumentation (VPD) beantragen. Das VPD-Dokument muss anschließend zusammen mit anderen Dokumenten für die Zulassung, wie u.a. dem Abschlusszeugnis, dem Transcript of Records (Originalsprache und offizielle Übersetzung) im KLIPS 2.0 Basis-Account hochgeladen werden.

Wenn Sie sich auf einen 2-Fach-Master-Studiengang bewerben, bei dem auf einen Teilstudiengang die Bewerbung auf das 1. Fachsemester, bei dem anderen Teilstudiengang die Bewerbung auf ein höheres Fachsemester abgegeben werden soll, beachten Sie für diese Misch-Kombination bitte unbedingt diese Hinweise.

Bewerbungen für das Sommersemester 2025 sind ab dem 02.12.2024 über KLIPS 2.0 möglich.

Die Bewerbungsfrist endet für alle Studiengänge am 15.01.2025 (Ausschlussfrist*).

Genaue Bewerbungsmodalitäten können Sie von der Internetseite der Philosophischen Fakultät abrufen. Dort finden Sie ebenfalls Informationen zu den angebotenen Studiengängen (1-Fach-Master, 2-Fach-Master und Master-Verbundstudiengänge) sowie Ansprechpartner bei Rückfragen.

Eine Übersicht der angebotenen Masterstudiengänge/-Fächer finden Sie auf der Internetseite des Studierendenorientierungsportals. Sie können dort die Filterfunktion und das Suchfeld nutzen oder den entsprechenden Buchstaben in der "A-Z Suche" anklicken. Für detaillierte Informationen klicken Sie bitte auf einen Studiengang oder auf "Details".

Auf der Internetseite der Philosophischen Fakultät ist ebenfalls eine Übersicht der angebotenen Masterstudiengänge in einer Tabelle veröffentlicht.



*Ausschlussfrist: Es gilt das Datum des Eingangsstempels (bzw. das Datum der Onlinebewerbung). Fällt das Fristende auf einen Sonn- oder Feiertag, so verlängert sich die Frist abweichend von den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht bis zum Ablauf des nachfolgenden Werktages (§ 31 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW).