Gesetzliche Krankenversicherung (freiwillige Mitgliedschaft)

Sofern Sie einen Beihilfeanspruch haben, aber freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, gelten für Sie besondere Regelungen

  • Sie erhalten keine Beihilfe, wenn die gesetzliche Krankenkasse eine Dienstleistung oder Sachleistung zur Verfügung stellt.
  • Sie erhalten keine Beihilfe, wenn die gesetzliche Krankenkasse eine Geldleistung an Stelle einer Dienstleistung oder Sachleistung zahlt.
  • Zuzahlungen sind nicht beihilfefähig.

Behilfefähig sind insbesondere:

  • Privatärztliche Behandlungen
  • Privatärztliche Zahnbehandlungen
  • Zahnersatz (in diesem Fall auch dann, wenn die gesetzliche Krankenkasse einen Zuschuss gezahlt hat)
  • Wahlleistungen im Krankenhaus ("Chefarztbehandlung" und Zweibettzimmer)
  • Beihilfefähige Leistungen, die nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt sind. Dies sind z.B. Brillen, Kontaktlinsen oder Heilpraktiker.

 

Antragsverfahren:

Sofern die gesetzliche Krankenkasse Leistungen verweigert oder eingeschränkt hat und Sie der Auffassung sind, dass diese beihilfefähig sind, können Sei diese bei der Beihilfe enreichen.

Dazu verwenden Sie bitte einen Beihilfeantrag (auf unserer Internetseite als Download) und reichen die Belege bei der Zentralen Scanstelle Beihilfe in Detmold ein.

Wichtig ist, dass die Belege alle einen "Nichterstattungsvermerk" oder dem "Erstattungsvermerk" (bei Teilleistungen) der gesetzlichen Krankenkasse enthalten müssen. Eine Beihilfe kann nur gezahlt werden, wenn klar ist, dass die gesetzliche Krankenkasse keine Leistungen erbracht hat oder in welcher Höhe Leistungen durch die gesetzliche Krankenkasse erbracht wurden.