Pflegesachleistung
Der Begriff der "Pflegesachleistung" ist irreführend. Gemeint ist gemäß § 36 SGB XI eine professionelle häusliche Pflegehilfe ("Berufspflegekraft"). Diese leistet eine die körperbezogene Pflege, Betreuung oder Haushaltsdienste. Es handelt sich dabei um eine ambulante Pflege. Pflegesachleistungen können nur von anerkannten Pflegediensten erbracht werden, die einen Versorgungsvertrag mit einer Pflegekasse abgeschlossen haben. Es können auch Einzelpersonen von der Pflegekasse anerkannt werden.
Anspruch auf die monatliche Pflegesachleistung haben Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Die Pflegeversicherung übernimmt die entstehenden Kosten bis zur jeweiligen Höchstsumme des entsprechenden Pflegegrads.
Pflegegrad | Pflegesachleistung (bis 31.12.2024) | Pflegesachleistung (ab 01.01.2025) |
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1 | 0 Euro | 0 Euro |
2 | 761 Euro | 796 Euro |
3 | 1.432 Euro | 1.497 Euro |
4 | 1.778 Euro | 1.859 Euro |
5 | 2.200 Euro | 2.299 Euro |