Ehegatt*innen/ eingetragene Lebenspartner*innen
Die Ehegattin, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner*innen können berücksichtigungsfähige Angehörige in der Beihilfe sein, wenn das in der Bundesrepublik Deutschland bei einem deutschen Finanzamt zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor dem Entstehen der Aufwendungen (i.d.R. Rechnungsdatum) folgende Grenzen nicht überschritten hat:
| Entstehen der Aufwendungen (Rechnungsdatum) | Maßgebliche Einkünfte aus dem Vorjahr | In Deutschland zu versteuerndes Einkommen der Ehegattin/ des Ehegatten/ Lebenspartner*in (maximal) |
|---|---|---|
| 2022 | 2021 | 20.000 Euro |
| 2023 | 2022 | 21.071 Euro |
| 2024 | 2023 | 21.995 Euro |
| 2025 | 2024 | 23.001 Euro |
| 2026 | 2025 | 23.861 Euro |
Der Betrag wird jährlich im Einklang mit den Rentenerhöhungen West angepasst.
Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit
Der persönliche Bemessungssatz für Ehegatten/ eingetragene Lebenspartner beträgt 70 %.
(Plicht)Mitgliedschaft der/ des berücksichtgigungsfähigen Angehörigen in der gesetzlichen Krankenkasse
Ist die/der berücksichtigungsfähige Angehörige Mitglied einer gesetztlichen Krankenkasse, wird in folgenden Fällen keine Beihilfe gezahlt:
- sofern die GKV Sach- oder Dienstleistungen leistet (ärztliche und zahnärztliche Versorgung, ambulante und stationäre Krankenhausbehandlung, Heilmittel etc.)
- bei Geldleistungen der GKV zu künstlicher Befruchtung, kieferorthopädischer Behandlung, Arznei- und Verbandmitteln, Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege, Haushaltshilfe, Hilfsmitteln
- bei der Wahl von Kostenerstattung durch die GKV ("Privatrechnung") an Stelle von Sach- oder Dienstleistungen durch die GKV
- bei der Übernahme von Festbeträgen durch die GKV
- bei freiwilligen Leistungen der GKV insbesondere in Zusammenhang mit einem Bonusprogramm oder einem Gesundheitskonto
- zu Zuzahlungen, die gesetzlich Versicherte erbringen müssen
- Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind nur insoweit beihilfefähig, als sie dem Grunde nach beihilfefähig sind.